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1. Allgemeines

1.1 Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftraggeber, die Aspria Hannover GmbH als Auftragnehmer bezeichnet, ohne daß dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen präjudiziert.

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfol-gen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Leistungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ein Widerspruch der Aspria Hannover GmbH gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen ist nicht notwendig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.3 Gegenbestätigungen des Auftragge-bers unter Hinweis auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur so weit gültig, wie die Aspria Hannover GmbH sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.


2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Auftragnehmer 30 Kalender-tage gebunden. Nur schriftliche Vertragserklärungen der Aspria Hannover GmbH, insbesondere Leistungsangebote und Angebots-annahmen, verpflichten die Aspria Hannover GmbH, sofern diese gemäß Ziff. 2.2 bestätigt worden sind. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Aspria Hannover GmbH. Die Verkaufsangestellten des Auftrag-nehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder münd-liche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Ver-trages hinausgehen.

2.2 Ein Vertragsabschluß kommt nur zu-stande, wenn dieser schriftlich niedergelegt und der Vertrag rechtswirksam unterschrieben ist.
Vertragsänderungen und neue Angebote müssen schriftlich abgefaßt und/ oder bestätigt werden.


3. Leistungsumfang

3.1 Zu den Leistungen des Auftragneh-mers zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind.

3.2 Alle für die Durchführung einer Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen und dem Auftragnehmer nachzuweisen.

Dies gilt nicht, wenn der Auf-tragnehmer nicht nur das Catering sondern die Durchführung und Organisation der gesamten Ver-anstaltung übernommen und dem Auftraggeber schriftlich bestätigt hat, dass er die notwendigen behördlichen Genehmigungen selbst einholt.

3.3 Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

3.4 Alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen und von Aspria Hannover GmbH angelieferten Gebrauchsgegenstände und -materialien stehen und bleiben im Eigentum der Aspria Hannover GmbH und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an die Aspria Hannover GmbH zurückgegeben werden.

Fehlmengen sowie Bruch und Schwund sind nach Rückgabe und Prüfung der restlichen und beschädi-gten Gegenstände dem Auftragneh-mer vom Auftraggeber zu Wiederbeschaffungspreisen zu ersetzen.

Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.


4. Lieferzeit

4.1 Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.

4.2 Die Aspria Hannover GmbH wird von der Lieferverpflichtung frei, wenn die Aspria Hannover GmbH an der Erfüllung Ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt oder den Eintritt von sonstigen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die es dem Auftragnehmer nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten  eintreten, und die es trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.

4.3 Wird die Aspria Hannover GmbH von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Mieters.

4.4 Der Auftraggeber ersetzt der Aspria Hannover GmbH alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Aspria Hannover GmbH gemäß Ziff. 4.2 von der Leistung frei wird.


5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung

5.1 Der offene Saldo der Rechnung ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
  
 Der Auftraggeber kommt bei Fälligkeit spätestens 21 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, ist auf diese Rechtsfolge in der Rechnung hinzuweisen. Unabhängig hiervon kommt der Auftraggeber auch vor Ablauf von 21 Tagen durch eine Mahnung des Auftragnehmers in Verzug, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt.

5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur möglich, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

5.4 Im Falle der Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber werden diesem die bis zum Zeitpunkt der Abbestellung angefallenen Kosten in Rech¬nung gestellt. Weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben von dieser Regelung unberührt.


6. Beanstandungen

6.1 Beanstandungen sind unverzüglich mündlich der Aspria Hannover GmbH bzw. dem Veranstaltungsleiter mitzuteilen.

6.2 Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und den Leistungen der Aspria Hannover GmbH müssen vom Auftraggeber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich der Aspria Hannover GmbH oder dem Veranstaltungsleiter, der den Auftrag durchgeführt hat, mitgeteilt werden.

6.3 Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gem. Ziff. 6.1 und 6.2 nicht fristgerecht nach und können die Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers hergeleitet werden.


7. Gefahrenübergang und Haftung

7.1 Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu prüfen. Im Falle der Reklamation gilt Ziffer 6.

7.2 Mit Übernahme gemäß Ziff. 7.1 der Lieferungen bzw. Sachleistungen nach Ziff. 3 dieser Bedingungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Ver¬lust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über.

7.3 Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Hiervon ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.


8. Gewährleistung

 Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften von der Aspria Hannover GmbH in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten bestehen diesbezüglich keine Ansprüche des Auftraggebers.


9. Stornierung

Vereinbarte Anmietungen von Veranstaltungsräumen, Lodgezimmern sowie Funktionsräumen kann der Kunde ganz oder teilweise stornieren wenn er ein Stornoentgelt in folgender Höhe zahlt:

a) 0% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung  bis 50 Tage vor dem Veranstaltungstermin
b) 50% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung 49-30 Tage vor dem Veranstaltungstermin
c) 60% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung 29-14 Tage vor dem Veranstaltungstermin
d) 70% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung 13-7 Tage vor dem Veranstaltungstermin
e) 90% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung 7-4 Tage vor dem Veranstaltungstermin
100% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung 3-0 Tage vor dem Veranstaltungstermin

Der Auftragnehmer kann die Anzahl der Teilnehmer der gastronomischen Versorgung
- bis spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Leistungstermin bis zu 30% und
- bis 5 Werktage vor der Veranstaltung/Lieferung geringfügig (bis zu 10%) reduzieren, ohne dass Storno-Gebühren entstehen.

Vereinbarte gastronomische Leistungen kann der Kunde ganz oder teilweise stornieren (Personenzahl, einzelne Leistungen), wenn er (ggf. pro Person) Stornoentgelt in folgender Höhe zahlt:

a) 25% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung bis 10 Werktage vor dem Veranstaltungstermin
b) 45% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung bis 5 Werktage vor dem Veranstaltungstermin
c) 80% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung 1 Werktag vor dem Veranstaltungstermin

d) 100% es vereinbarten Leistungsentgeltes bei  Stornierung am Veranstaltungstag

 
10. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen be¬dürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dasselbe gilt im Hinblick auf dieses Schriftformerfordernis.

 
11. Teilwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 
12. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Clubs. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Clubs als ausdrücklich vereinbart.


13. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


14. Bruch und Schwund

Bruch und Schwund wird dem Auftraggeber oder Mieter zum Selbstkostenpreis des Artikels in Rechnung gestellt.


Hannover, 15.12.2009

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