1. Allgemeines
1.1 Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als
Auftraggeber, die Aspria Hannover GmbH als Auftragnehmer
bezeichnet, ohne daß dies die rechtliche Einordnung der
Vertragsbeziehungen präjudiziert.
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des
Auftragnehmers erfol-gen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und
Leistungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Ein Widerspruch der Aspria Hannover GmbH gegen
etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen ist nicht
notwendig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1.3 Gegenbestätigungen des Auftragge-bers unter Hinweis auf
seine Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere
Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur so weit
gültig, wie die Aspria Hannover GmbH sich damit ausdrücklich und
schriftlich einverstanden erklärt hat.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der
Auftragnehmer 30 Kalender-tage gebunden. Nur schriftliche
Vertragserklärungen der Aspria Hannover GmbH, insbesondere
Leistungsangebote und Angebots-annahmen, verpflichten die Aspria
Hannover GmbH, sofern diese gemäß Ziff. 2.2 bestätigt worden sind.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die Aspria Hannover GmbH. Die
Verkaufsangestellten des Auftrag-nehmers sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder münd-liche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Ver-trages
hinausgehen.
2.2 Ein Vertragsabschluß kommt nur zu-stande, wenn dieser
schriftlich niedergelegt und der Vertrag rechtswirksam
unterschrieben ist.
Vertragsänderungen und neue Angebote müssen schriftlich abgefaßt
und/ oder bestätigt werden.
3. Leistungsumfang
3.1 Zu den Leistungen des Auftragneh-mers zählen
insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung
der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind.
3.2 Alle für die Durchführung einer Veranstaltung
notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber
einzuholen und dem Auftragnehmer nachzuweisen.
Dies gilt nicht, wenn der Auf-tragnehmer nicht nur das Catering
sondern die Durchführung und Organisation der gesamten
Ver-anstaltung übernommen und dem Auftraggeber schriftlich
bestätigt hat, dass er die notwendigen behördlichen Genehmigungen
selbst einholt.
3.3 Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
3.4 Alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen
und von Aspria Hannover GmbH angelieferten Gebrauchsgegenstände und
-materialien stehen und bleiben im Eigentum der Aspria Hannover
GmbH und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an
die Aspria Hannover GmbH zurückgegeben werden.
Fehlmengen sowie Bruch und Schwund sind nach Rückgabe und
Prüfung der restlichen und beschädi-gten Gegenstände dem
Auftragneh-mer vom Auftraggeber zu Wiederbeschaffungspreisen zu
ersetzen.
Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur
dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch
beschädigt sind.
4. Lieferzeit
4.1 Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung
angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich
verbindlich.
4.2 Die Aspria Hannover GmbH wird von der
Lieferverpflichtung frei, wenn die Aspria Hannover GmbH an der
Erfüllung Ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt oder den Eintritt
von sonstigen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen
gehindert wird, die es dem Auftragnehmer nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.,
auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren
Unterlieferanten eintreten, und die es trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.
4.3 Wird die Aspria Hannover GmbH von der
Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete
Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Mieters.
4.4 Der Auftraggeber ersetzt der Aspria Hannover GmbH alle
zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Kosten, die bis zu dem
Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Aspria Hannover GmbH gemäß
Ziff. 4.2 von der Leistung frei wird.
5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
5.1 Der offene Saldo der Rechnung ist innerhalb des
vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung
fällig.
Der Auftraggeber kommt bei Fälligkeit spätestens 21 Tage nach
Erhalt der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der
Auftraggeber ein Verbraucher, ist auf diese Rechtsfolge in der
Rechnung hinzuweisen. Unabhängig hiervon kommt der Auftraggeber
auch vor Ablauf von 21 Tagen durch eine Mahnung des Auftragnehmers
in Verzug, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur
möglich, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt.
5.4 Im Falle der Stornierung eines Auftrags durch den
Auftraggeber werden diesem die bis zum Zeitpunkt der Abbestellung
angefallenen Kosten in Rech¬nung gestellt. Weitere
Schadensersatzansprüche, insbesondere der Anspruch auf Ersatz des
entgangenen Gewinns, bleiben von dieser Regelung unberührt.
6. Beanstandungen
6.1 Beanstandungen sind unverzüglich mündlich der Aspria
Hannover GmbH bzw. dem Veranstaltungsleiter mitzuteilen.
6.2 Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und den
Leistungen der Aspria Hannover GmbH müssen vom Auftraggeber
unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb
von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich der Aspria Hannover
GmbH oder dem Veranstaltungsleiter, der den Auftrag durchgeführt
hat, mitgeteilt werden.
6.3 Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gem.
Ziff. 6.1 und 6.2 nicht fristgerecht nach und können die Mängel
aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig,
während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, können
aus den festgestellten Mängeln keine Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers hergeleitet werden.
7. Gefahrenübergang und Haftung
7.1 Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu
prüfen. Im Falle der Reklamation gilt Ziffer 6.
7.2 Mit Übernahme gemäß Ziff. 7.1 der Lieferungen bzw.
Sachleistungen nach Ziff. 3 dieser Bedingungen durch den
Auftraggeber geht die Gefahr für Ver¬lust, Beschädigung,
Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den
Auftraggeber über.
7.3 Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und
Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen. Hiervon ausgeschlossen sind Ansprüche aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn
der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer
Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8. Gewährleistung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die
zugesicherten Eigenschaften von der Aspria Hannover GmbH in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Ansonsten bestehen diesbezüglich keine Ansprüche des
Auftraggebers.
9. Stornierung
Vereinbarte Anmietungen von Veranstaltungsräumen, Lodgezimmern
sowie Funktionsräumen kann der Kunde ganz oder teilweise stornieren
wenn er ein Stornoentgelt in folgender Höhe zahlt:
a) 0% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei
Stornierung bis 50 Tage vor dem Veranstaltungstermin
b) 50% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung
49-30 Tage vor dem Veranstaltungstermin
c) 60% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung
29-14 Tage vor dem Veranstaltungstermin
d) 70% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung
13-7 Tage vor dem Veranstaltungstermin
e) 90% des vereinbarten Leistungsentgeldes bei Stornierung 7-4
Tage vor dem Veranstaltungstermin
100% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung 3-0 Tage
vor dem Veranstaltungstermin
Der Auftragnehmer kann die Anzahl der Teilnehmer der
gastronomischen Versorgung
- bis spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Leistungstermin
bis zu 30% und
- bis 5 Werktage vor der Veranstaltung/Lieferung geringfügig (bis
zu 10%) reduzieren, ohne dass Storno-Gebühren entstehen.
Vereinbarte gastronomische Leistungen kann der Kunde ganz oder
teilweise stornieren (Personenzahl, einzelne Leistungen), wenn er
(ggf. pro Person) Stornoentgelt in folgender Höhe zahlt:
a) 25% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung
bis 10 Werktage vor dem Veranstaltungstermin
b) 45% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung bis
5 Werktage vor dem Veranstaltungstermin
c) 80% des vereinbarten Leistungsentgeltes bei Stornierung 1
Werktag vor dem Veranstaltungstermin
d) 100% es vereinbarten Leistungsentgeltes bei
Stornierung am Veranstaltungstag
10. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur
einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen be¬dürfen zu Ihrer
Verbindlichkeit der Schriftform. Dasselbe gilt im Hinblick auf
dieses Schriftformerfordernis.
11. Teilwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten
sich die Vertragsparteien diese unverzüglich im Wege ergänzender
Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen,
die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am
nächsten kommt.
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Clubs. Sofern
ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
gilt als Gerichtsstand der Sitz des Clubs als ausdrücklich
vereinbart.
13. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
14. Bruch und Schwund
Bruch und Schwund wird dem Auftraggeber oder Mieter zum
Selbstkostenpreis des Artikels in Rechnung gestellt.
Hannover, 15.12.2009
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